Statusklärung und Versorgungs-ausgleich

Statuserklärung und Versorgungsausgleich

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Versorgungs-ausgleich

Bei einer Scheidung entstehen ggf. ausgleichspflichte Anrechte aus verschiedenen Versorgungssystemen. Das Recht ist sehr umfangreich und kleinteilig. Für die Klärung dieser Anrechte sind i.d.R. eine Kontenklärung bzw. Klärung bei den Versorgungsträgern für das Familiengericht notwendig. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Versorgungsausgleich

Dem VA unterliegen die von beiden Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, § 1587 Abs. 1 BGB. Als Ehezeit gilt dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht, § 1587 Abs. 2 BGB. Die Rechtshängigkeit tritt regelmäßig mit der wirksamen Zustellung der Scheidungsantragsschrift ein (§§ 608, 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO), die von Amts wegen von der Geschäftsstelle des Familiengerichts bewirkt wird, § 166 Abs. 2, § 168 ZPO. Im Einzelfall kann jedoch zweifelhaft sein, wann und durch welchen Antrag Rechtshängigkeit eingetreten ist.

  • Das Ende der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war.

    (BGH 7.12.05, XII ZB 34/01, FamRZ 06, 260.

  • Wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht möglich ist, ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich einschlägig und bleibt vorbehalten. Das ist z.B. mitunter bei privaten Betriebsrenten der Fall. Der Berechtigte kann dann von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten selbst Zahlung einer Geldrente in Höhe der Hälfte des durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch nicht ausgeglichenen Wertunterschieds verlangen. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Betriebsrente ist, wenn das Anstellungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Ehezeitende unter Vereinbarung eines erhöhten Ruhegehaltssatzes vorzeitig beendet worden ist, die ursprünglich vereinbarte Rentenhöhe zur Berechnung des Ausgleiches maßgeblich

    (OLG Celle vom 22.11.2004 -10 UF 154/04).

    Dieser Rentenanspruch entsteht aber erst, wenn nicht nur wenn beide (Ex)Ehegatten die Voraussetzungen eines Versorgungsfalles erfüllen.

  • Zu beachten sind Ausnahmefälle zum Versorgungsausgleich und Rentnerprivileg: Nach § 35 Abs. 1 VersAusglG werden Personen privilegiert, die im Versorgungsausgleich belastet werden, jedoch eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (wie z. B. bei Soldaten, Polizisten, Piloten usw.) beziehen und das im Versorgungsausgleich übertragene Anrecht insoweit keine Leistungen vorsieht. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen eine laufende Versorgung wegen Alters gewährt wird.

    Praktisch relevant sind auch die Fälle, in denen der Ehegatte, der durch den Versorgungsausgleich eigene Rentenanwartschaften verliert, zusätzlich dem anderen Ehegatten auch Unterhalt schuldet. In diesen Fällen kann der Versorgungsausgleich ganz oder zu einem Teil ausgesetzt werden, um die Möglichkeit zur Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht zu erschweren. Möglicherweise hätten die Ehegatten im vorliegenden Fall keinen Verzicht auf Ehegattenunterhalt vereinbaren sollen und daneben eine Ausgleichszahlung für das Vermögen: Sinnvoller wäre wohl gewesen, keinen Vermögensausgleich, dafür aber einen Ehegattenunterhalt zu vereinbaren. In Höhe des gezahlten Ehegattenunterhalts hätte die Kürzung des Versorgungsausgleichs unterbleiben können.

Statusklärung

Der Grundsatz, dass eine Leistung stets eine Gegenleistung zur Folge hat, gilt zwar im Allgemeinen als Regel, dieses trifft jedoch nicht auf den Bereich der Sozialversicherung zu.
Wer nicht sozialversicherungspflichtig ist, ist nicht verpflichtet Beiträge an die Sozialversicherung zu entrichten und geht unter Umständen im Leistungsfall leer aus, auch wenn er seine Beiträge – z.B. aus Unwissenheit – regelmäßig zahlt.
Nur wer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, der hat auch Ansprüche auf entsprechende staatliche Leistungen, beispielsweise im Falle von Erwerbslosigkeit oder Berufs-/ Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Kennen Sie als Selbstständiger alle Ihre Ansprüche?

Kann es sinnvoll sein, überhaupt in die Gesetzlichen Sozialsysteme einzuzahlen?

  • Die Lösungen schwieriger Fragestellungen und das Bedürfnis nach qualifizierten Lösungen bringt den Einzelnen oft in das Spannungsfeld von entstehenden Kosten und einem für ihn befriedigenden Ergebnis. Die für Sie entstehenden Kosten sind indes klar definiert, überschaubar und ergebnisbezogen. Nutzen Sie dies bei einer Existenzgründung bzw. zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

  • Der GmbH-Geschäftsführer wird laut Finanzgericht Hamburg unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich wie ein Arbeitnehmer behandelt. Folgende Indizien sprechen z.B. für die steuerrechtliche Arbeitnehmer-Eigenschaft des Geschäftsführers:

    • Er/ Sie bezieht ein monatliches Gehalt

    • Eine Gehaltsfortzahlung für den Krankheitsfall des Geschäftsführers wurde vereinbart

    • Eine Gehaltsfortzahlung für Angehörige des Geschäftsführers im Todesfall wurde vereinbart

    • Geschäftsführer hat Anspruch auf 30 Tage bezahlten Urlaub

    • Geschäftsführer hat Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld

    • Geschäftsführer versteuert seinen Firmenwagen nach der 1% – MethodeNicht entscheidend sind hingegen die Höhe der Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH und die arbeitsrechtliche Einstufung.

    FG Hamburg, Urteil vom 10.11.2006, 1 K 15/06, BFH-Az: VI R 81/06

  • Selbständige unterliegen, bis auf Ausnahmen (z.B. Handwerker, Lehrer, Erzieher, im Pflegebereich tätige Selbständige die allein tätig sind, also keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen) nicht der Versicherungspflicht. Wenn Sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige) könnten Sie seit 1999 zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören.

    Alle übrigen Selbständigen haben die Möglichkeit, ggf. die Versicherungspflicht zu beantragen.

    Sozialversicherungspflicht besteht auch, wenn der angestellte Ehegatte dem arbeitgebenden Ehegatten für Darlehen des Betriebes Sicherheiten zur Verfügung stellt

    Sind in einem zwischen Ehegatten geschlossenen Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte die Arbeitspflichten des Angestellten konkret festgelegt, ebenso seine Gehaltsansprüche, die über Jahre hinweg auch steuerlich als Betriebsausgaben gebucht wurden, so besteht kein Zweifel an einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Daran ändert es auch nichts, wenn der angestellte Ehegatte für Darlehn für den Betrieb Sicherungen gegeben hat.

    LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2008, L 9 KR 482/07

  • Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich regelt, dass die Gesellschaft unabhängig von der Rechtsnatur des ehelichen Güterstandes der Gesellschafter dem Einfluss des jeweiligen Ehegatten vollkommen entzogen ist. In Ermangelung dieses rechtlichen Einflusses hat der Umstand, dass die Ehefrau tatsächlich wie eine Geschäftsführerin agiert, keine rechterhebliche Bedeutung für die Beurteilung ihrer Versicherungspflicht, wenn alles, was sie tut, unter dem Vorbehalt steht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer – also ihr Ehemann – es akzeptiert und (stillschweigend) genehmigt.

    LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.2008, L 4 KR 301/05

  • Mit dem Statusfeststellungsverfahren (§ 7 a SGB IV) soll den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt und versichert sind. Das Verfahren wird von der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-B), Clearingstelle, 10704 Berlin, durchgeführt. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (z.B. Auftragnehmer und -geber), nicht jedoch Versicherungsträger. Jeder Beteiligte kann das Verfahren allein beantragen, die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren die Schriftform vorgeschrieben. Dazu haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen. Damit dort alles richtig verläuft, empfehlen wir, sich vorher von uns beraten zu lassen.