Gesetzliche Renten -versicherung

Gesetzliche Renteversicherung

Das Rentenrecht ist eines der komplexesten Gebiete im Sozialrecht. Es umfasst zahlreiche Leistungen, Sondervorschriften und Verfahrensschritte, etwa bei Rentenbeginn oder Erwerbsminderungsrenten. Spezifische Vorschriften betreffen auch Berufsgruppen wie Architekten oder Ärzte.

Um einen kleinen Einblick in die Fragen zu geben, die uns von Mandanten häufig gestellt werden bzw. auf Fallstricke im Verfahren verweisen finden Sie auf dieser Seite eine kleine Zusammenfassung von verschiedenen Themengebieten.

Jeder Rentenanspruch ist individuell und erfordert eine gesonderte Betrachtung.

Themengebiete

Altersrenten

  • Das Bundessozialgericht (BSG) sieht eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Praxis der Rentenversicherungsträger, die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten zu mindern. Dieser gesetzgeberische Wille findet in den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) VI hinreichend deutlich seinen Ausdruck und wird durch entsprechende Vorschriften für den Bereich der landwirtschaftlichen Altersversorgung zusätzlich belegt.

    Nachdem Altersrentner wesentlich höhere Rentenabschläge hinzunehmen haben, wenn sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ebenfalls einer Kürzung unterworfen werden, wenn mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen ist. Der Umfang der Kürzung steht zur höheren Kürzung bei den Altersrenten nicht in einem unangemessenen Verhältnis. (Pressemitteilung des Gerichts)

    BSG, Urteil vom 14.08.2008, B 5 R 32/07 R

    Hinweis

    Anspruch auf eine Altersrente besteht nicht nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs einer anderen Altersrente; damit wird ein Wechsel zwischen verschiedenen Renten wegen Alters (und damit auch eine Neuberechnung von Renten für Bestandsrentner) ausgeschlossen.

  • Versicherungspflicht

    Bislang waren Bezieher einer Vollrente wegen Alters in einer Beschäftigung selbst dann rentenversicherungsfrei, wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten. Lediglich der Arbeitgeber zahlte seinen Beitragsanteil.

    Zukünftig bleiben Bezieher einer Vollrente wegen Alters, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig.

    Flexibilisierung der Teilrenten und des Hinzuverdienstrechts

    Die aktuell geltenden monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für eine Vollrente sowie für die drei Teilrenten (1/3, 1/2 und 2/3) sind entfallen.

    Ein Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht nur dann, wenn der Hinzuverdienst im Kalenderjahr 6.300 Euro nicht übersteigt. Eine Teilrente kann entweder in Höhe von mindestens 10 Prozent frei gewählt werden oder sie ergibt sich, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschritten wird, durch eine stufenlose Anrechnung auf die Rente. Hierzu werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages von der Rente abgezogen.

    Eine individuelle Obergrenze („Hinzuverdienstdeckel“) ist zu beachten. Entsprechendes gilt auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

    Berechnungen

    Da die Regelungen jeweils im Einzelfall zu betrachten sind und z.B. bei Selbständigen auch Auswirkungen auf die Geschäftsaufgabe und spätere Renten haben, berechnen wir Ihnen gerne Ihre persönliche Situation.

    Nach Rentenbeginn

    Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung für beschäftigte Vollrentner

    Sie können durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und versicherungspflichtig werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sich neben dem eigenen Beitragsanteil auch der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil rentensteigernd auswirkt. Die gegenüber dem Arbeitgeber abzugebende Erklärung sollte schriftlich erfolgen und zu den Lohnunterlagen genommen werden.

    Befristete Abschaffung des Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung

    Arbeitnehmer sind ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze arbeitslosenversicherungsfrei. Auch hier zahlt der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil. Damit die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver wird, entfällt der Arbeitgeberbeitrag befristet entfallen zunächst bis 2022.

Arbeitslosigkeit

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I, zahlt die Bundesagentur für Arbeit Beiträge zur Rente auf Basis von 80 Prozent des letzten Verdienstes ein (geringe Minderung der späteren Rente). Bei Bürgergerld fließen keine Beiträge. Es werden lediglich Anrechnungszeiten (Wartezeitmonate) generiert, sofern ein ergänzender Leistungsbezug (Wohngeld, Beihilfen etc.) vorliegt, der auch der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gemeldet wird.

Erwerbsminderung

  • Bei vielen Versicherten ist eine Begriffsverwirrung entstanden, seitdem der Gesetzgeber im Jahr 2001 das Rentenrecht reformiert, also verschlechtert hat. Seither gibt es keine Berufsunfähigkeitsrente und keine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr, sondern nur noch Renten wegen Erwerbsminderung.

    Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen teilweiser und voller Minderung der Erwerbsfähigkeit.

    Der Begriff

    Erwerbsfähigkeit gliedert sich wie folgt. Umfang der Erwerbsfähigkeit Art der Erwerbsfähigkeit ab sechs Stunden pro Arbeitstag erwerbsfähig drei bis unter sechs Stunden je Arbeitstag teilweise erwerbsgemindert weniger als drei Stunden voll erwerbsgemindert.

    Die häufigsten Ursachen für Erwerbsminderung

    Achtung: Schwerbehinderung bedingt keine Erwerbsminderung. Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist nicht, dass Sie als Schwerbehinderter anerkannt sind. Wenn Sie z.B. wegen gravierender Einschränkungen Ihres Hörvermögens als schwerbehindert anerkannt sind, können Sie durchaus ohne Probleme in einer Reihe von Berufen einer vollschichtigen Arbeit nachgehen.

    Umgekehrt gilt Ähnliches: Wer als erwerbsgemindert gilt, ist damit noch lange nicht nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen als schwerbehindert anzusehen.

    Amtsermittlung

    Der Rentenversicherungsträger ermittelt den Sachverhalt der Erwerbsminderung von Amts wegen. Dabei bedient er sich aller Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Er kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen, Urkunden und Akten beiziehen, den Augenschein vornehmen.

    Der Rentenversicherungsträger hat den Beteiligten Einsicht in alle das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis erforderlich ist, um rechtliche Interessen (nicht nur berechtigte) geltend machen oder verteidigen zu können. Enthalten die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse, kann der Rentenversicherungsträger stattdessen den Akteninhalt durch einen Arzt vermitteln lassen.

    Schwerbehinderung

    Falls Sie gesundheitliche Probleme haben, die eine Anerkennung als Schwerbehinderter wahrscheinlich machen, sollten Sie beantragen, als solcher anerkannt zu werden. Das dürfte Ihre Chancen auf Anerkennung als Erwerbsminderungsrentner verbessern.

    Falls Sie bereits als schwerbehindert anerkannt sind, sollten Sie einen Antrag auf Anerkennung eines höheren Grads der Behinderung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente nur dann stellen, wenn dieser Antrag höchstwahrscheinlich erfolgreich ist.

    Denn immer wieder kommt es vor, dass bei einer Überprüfung des Grads der Behinderung eine Herabstufung auf einen niedrigeren Grad der Behinderung erfolgt. Und das wäre auch für Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente möglicherweise kontraproduktiv. In beiden Fällen können wir Sie verantwortlich betreuen.

    Bitte beachten Sie, dass der Rentenversicherungsträger eine Schwerbehinderung nicht prüft.

    Hierfür sind die Versorgungsämter (bzw. vergleichbare Behörden je nach Bundesland) zuständig.

    Gesundheitliche Arbeitsplatzrisiken

    11 Arbeitsbedingungen, die mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko verbunden sind, haben 2016 Wissenschaftler der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg identifiziert. Dazu suchten die Forscher auch nach verschiedenen Merkmalen, die gute Arbeit ausmachen. Die Frage war: Können diese Merkmale bei schlechter Ausgestaltung am Arbeitsplatz zu einer Erkrankung führen? Die Analyse ist ein Projekt der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga). Dieses wird getragen vom Dachverband der Betriebskrankenkassen (BKK), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem AOK-Bundesverband und dem Verband der Ersatzkassen (vdek).

    Die Studienauswertungen und die systematische Zusammenfassung von Metaanalysen zeigte, dass es gesicherte Erkenntnisse für elf psychische gesundheitsgefährde Arbeitsbelastungen gibt:

    • hohe Arbeitsintensität

    • geringer Handlungsspielraum

    • geringe soziale Unterstützung

    • Ungleichgewicht zwischen erlebter beruflich geforderter Leistung und dafür erhaltener Belohnung oder Wertschätzung

    • Überstunden

    • Schichtarbeit, gesundheitsgefährdend sind vor allem Abend- und Nachtschichten

    • Rollenstress

    • aggressives Verhalten am Arbeitsplatz und

    • Arbeitsplatzunsicherheit

    • Als zehnten und elften Belastungsfaktor nennt die Studie die Kombination von geringem Handlungsspielraum und hoher Arbeitsintensität sowie die Kombination von geringem Handlungsspielraum und hoher Arbeitsintensität bei zugleich geringer sozialer Unterstützung.

  • Die bei Ihnen vorliegende Erwerbsminderung wird meist auf Zeit (in der Regel auf drei Jahre befristet) angenommen, da die Gutachter die Hoffnung haben, dass sich Ihr Gesundheitszustand in Zukunft bessern könnte (z.B. bei einer Krebserkrankung). In den seltensten Fällen wird direkt eine Erwerbsminderung auf Dauer angenommen. Zeitrenten beginnen mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Sie müssen selbst an die rechtzeitige Beantragung der Folgerente denken (etwa drei bis vier Monate vor Ende der Zeitrente). Dauerrenten beginnen mit dem ersten Tag des Kalendermonats, zu dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu muss die Rente innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung beantragt werden.

  • Wenn Sie das Vorliegen von Erwerbsminderung nachweisen können, heißt das nicht automatisch, dass Sie dann auch eine Erwerbsminderungsrente bekommen. Sie müssen nämlich noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen Sie unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllen. Vergleich: Für ein brennendes Haus können Sie keine Feuerversicherung mehr abschließen. Das gilt im übertragenen Sinn auch für die Renten wegen Erwerbsminderung.

    Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

    Sie brauchen die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht selbst zu prüfen. Wenn Sie jedes Jahr eine Renteninformation von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, ist das ein Zeichen, dass Sie die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren (= 60 Kalendermonaten) werden folgende rentenrechtlichen Zeiten angerechnet:

    • Beitragszeiten, d.h. Beschäftigungszeiten aus einem Arbeitsverhältnis (auch aus einem Minijob mit Beitragsaufstockung), Bezug von Lohnersatzleistungen (Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Arbeitslosengeld I), Kindererziehungszeiten in den ersten 2,5 Lebensjahren des Kindes (Geburt bis 1991) bzw. bis zum dritten Lebensjahr des Kindes (Geburt ab 1992), ehrenamtliche Pflege ab 1.4.1995, Grundwehr- oder Zivildienstzeit oder freiwillige Beiträge; sowie

    • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich

    Die im Scheidungsverfahren hinzugewonnenen Geldbeträge werden in Wartezeitmonate umgerechnet. Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) zählen hier nicht mit, z.B. wegen Schulbesuch und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder eine Pflege bis 31.3.1995.

    Besondere Wartezeit: 36 in 60

    Wenn Sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, müssen Sie außerdem noch in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen nachweisen. Wenn Sie als Hausfrau bzw. Hausmann einen Minijob ausüben, sind Sie im Grundsatz rentenversicherungspflichtig.

    Die Zeit des Jobbens zählt damit als ganz normale Versicherungszeit, was – z.B. im Hinblick auf den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente – vorteilhaft sein kann! Achtung: Sie können allerdings auf die Versicherungspflicht verzichten. Dadurch sparen Sie – bei einem gewerblichen Job – monatlich maximal ca. 18,00 € an Versicherungsbeiträgen, setzen jedoch Ihren Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung aufs Spiel! Die 36-Monats-Voraussetzung ist bei Ihnen offensichtlich erfüllt, wenn Sie aus der jährlichen Renteninformation die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung ersehen können. Wer seit Jahren laufend in einem Arbeitsverhältnis steht, braucht sich um diese versicherungsrechtliche Voraussetzung keine Gedanken zu machen.

    Ausnahmeregelung:

    Sollte bei Ihnen diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, wird der 5-Jahres-Zeitraum um die in ihm liegenden rentenrechtlichen Zeiten (u.a. Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten) in die Vergangenheit verlängert, um so doch noch an einen Rentenanspruch zu kommen. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II zählen z.B. nicht mehr mit, wenn geprüft wird, ob Sie die 36-Monats-Voraussetzung erfüllen. Sie schaden allerdings auch nicht, denn sie werden zeitlich quasi ausgeklammert. Sie verlängern also den 60-MonatsZeitraum, innerhalb dessen die 36 Monate mit Pflichtbeiträgen nachzuweisen sind. Sollten Sie an dieser Hürde scheitern, haben Sie wahrscheinlich keinen versicherungsrechtlichen Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung (häufig: Hausfrauen, nicht versicherungspflichtige Selbstständige, Beamte). Wichtiger Hinweis: Wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausläuft, sollten Sie unbedingt den Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) stellen, auch wenn Sie voraussichtlich nicht bedürftig sind.

    Wird Ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt, wird Ihnen hierfür eine Anrechnungszeit im Rentenkonto gutgeschrieben. Sie halten hierdurch Kontakt zur Rentenversicherung und verlieren einen vorher bereits erworbenen versicherungsrechtlichen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht (Stichwort: Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums).

    Im Rahmen unserer Rentengutachten prüfen wir diese Voraussetzungen mit. Stellen Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht, ist der Grund für die Nicht-Zahlung von Arbeitslosengeld II der fehlende Antrag (und nicht etwa die fehlende Bedürftigkeit). Sie riskieren dann, den versicherungsrechtlichen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu verlieren. Im Normalfall können Sie durch freiwillige Mindestbeiträge keinen Versicherungsschutz im Fall der Erwerbsminderung aufrechterhalten.

    Doch keine Regel ohne Ausnahme, wie der folgende Abschnitt zeigt.

    Mit freiwilligen Beiträgen Ansprüche sichern

    Wenn Sie aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer ausscheiden, weil Sie sich z.B. selbstständig machen, Beamter oder Hausfrau/Hausmann werden, können Sie mit freiwilligen Mindestbeiträgen (für 2019 monatlich 83,70 €) den bestehenden Versicherungsschutz im Fall einer Erwerbsminderung nicht aufrechterhalten.

    Ausnahme:

    Das ist aber noch dann möglich, wenn Sie bereits am 31.12.1983 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und seit dem 1.1.1984 jeden Monat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt haben. Ihnen darf in der Zeit ab 1.1.1984 kein einziger Monat fehlen. Prüfen Sie sofort nach Ende Ihrer Pflichtversicherung oder Ende Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld Ihre Zeiten und lassen sich durch uns beraten.

  • Sicherlich können Sie sich schon denken, dass es nicht so leicht werden wird, die Gutachter der Deutschen Rentenversicherung davon zu überzeugen, dass Sie ernsthaft krank sind und Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung haben. Allzu große Eile sollten Sie mit Ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente nicht haben, da ohnehin zunächst andere Ansprüche zu Tragen kommen können, die höher ausfallen. Dies ist in jedem Falle genau zu prüfen. Dabei gilt folgende Reihenfolge der Höhe nach:

    Krankengeld und Rehabilitation

    Wenn Sie krank werden, haben Sie zunächst

    • Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber (mindestens sechs Wochen).

    • Im Anschluss daran haben Sie längstens 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld (wobei die Zeit der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber angerechnet wird). Haben Sie das Krankengeld voll ausgeschöpft, werden Sie ausgesteuert.

    • Hieran schließt sich dann noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I an (auch wenn Sie nicht gekündigt wurden, siehe unten). Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I hängt von Ihrer Vorversicherungszeit und Ihrem Alter ab (ab 58 Jahren maximal 24 Monate, ggf. 15 oder 18 Monate)

    • Danach bleibt Ihnen nur die Rente (falls Sie darauf keinen Anspruch haben, nur: Arbeitslosengeld II).

    Im Normalfall liegt das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (und auch das Krankentagegeld der privaten Versicherung) höher als die Ihnen zustehende Rente wegen Erwerbsminderung. Schön, wenn die Krankenkasse Sie in Ruhe lassen würde und Sie Ihre Leistungsansprüche voll ausnutzen könnten. Wahrscheinlich wird die Krankenkasse Sie aber nach einiger Zeit des Krankenbezugs auffordern, sich beim medizinischen Dienst der Krankenkassen zur Begutachtung vorzustellen. Dort geht es unter anderem um die Frage, ob Sie überhaupt noch erwerbsfähig sind. Denn in diesem Fall ist die Krankenkasse (oder auch die private Krankenversicherung) für Sie (zumindest auf Dauer) nicht zuständig. Die Begutachtung durch den medizinischen Dienst dürfen Sie im Grundsatz nicht ablehnen, da Sie als Leistungsbezieher zur Mitwirkung verpflichtet sind.

    Rehabilitation

    Nach der Begutachtung drängt die Krankenkasse Sie möglicherweise, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Wenn eine Rehabilitation keine Chance auf Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, wird Ihr Reha-Antrag automatisch in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente uminterpretiert.

    Ist Ihr Krankengeld höher als die zu erwartende Rente wegen voller Erwerbsminderung?

    Solange die Krankenkasse an Sie keine formelle Forderung zur Stellung eines Rentenantrags bzw. zum Antrag auf eine Reha-Maßnahme richtet, brauchen Sie gar nichts zu unternehmen. Ernst wird es erst, wenn eine formelle Aufforderung zum Rentenantrag erfolgt – verbunden mit einer Fristsetzung. Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Sie nämlich auffordern, innerhalb einer Frist von zehn Wochen einen Rentenantrag zu stellen. Tun Sie das nicht, entfällt Ihr Krankengeldanspruch, weil Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.

    Daher sollten Sie spätestens am Ende der 10-Wochen-Frist Ihren Rentenantrag/Antrag auf Rehabilitation einreichen. Dieser kann auch formlos schriftlich gestellt werden (nicht telefonisch, nicht per E-Mail).

    Um die Frist zu wahren, reicht notfalls ein Fax (mit Empfangsbestätigung).

    Wir reichen für Sie dann das gefaxte Dokument im Original nach. Anschließend wird ein Termin für die formelle Antragsstellung vereinbart. Kommt es zu einer Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung und einer Nachzahlung der Rente, macht die Krankenkasse ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend, und zwar für den Zeitraum, für den Ihnen rückwirkend – parallel zum Krankengeldbezug – gegebenenfalls Rente bewilligt wurde.

    Aber keine Angst: Auf dem Unterschiedsbetrag zwischen dem höheren Krankengeld und Ihrer niedrigeren Rente bleibt die Krankenversicherung sitzen. Geregelt ist das in § 50 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Sie brauchen kein Geld zurückzuzahlen Die Krankenkasse rechnet direkt mit der Deutschen Rentenversicherung ab. Über die Verrechnung der Nachzahlung und einer etwaigen Restnachzahlung erhalten Sie einen Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung.

    Arbeitslosengeld

    Nach dem Auslaufen des Krankengelds haben Sie – in diesem Ausnahmefall auch trotz Ihrer Arbeitsunfähigkeit – Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Geregelt ist das in § 145 SGB III, der die Überschrift „Minderung der Leistungsfähigkeit“ trägt (früher bekannt unter dem Stichwort „Nahtlosigkeitsregelung“).

    Danach besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn jemand allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht ausüben kann. Das gilt dann, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Das Arbeitslosengeld I wird dann aber auch nicht unbedingt längerfristig gezahlt. In der Regel bringen die Arbeitsagenturen die Betroffenen umgehend dazu, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Dabei muss – geregelt in § 145 Abs. 2 SGB III – auf Aufforderung der Arbeitsagentur innerhalb eines Monats ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (der auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gilt) gestellt werden.

    Wichtiger Hinweis

    Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Für den Fall, dass später für Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I gezahlt wurde, Erwerbsminderungsrente zugestanden wird, werden diese beiden Leistungen miteinander verrechnet. Der Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur besteht dabei nur gegenüber der Rentenversicherung und nicht gegenüber dem Betroffenen.

  • Die Dauer des Rentenantragsverfahrens ist sehr unterschiedlich und hängt von der Fallkonstellation ab. Zeiträume von 6-12 Monaten sind aber keine Seltenheit. Sie erhalten zwar die Rente rückwirkend nachgezahlt, jedoch müssen Sie ggf. die Zwischenzeit auch finanziell und emotional überbrücken. Wir begleiten Sie intensiv, in dem wir Ihnen den Schriftverkehr zu den beteiligten Stellen abnehmen. Dazu können Sie uns im Rahmen der Angelegenheit bevollmächtigen.

    Reha vor Rente

    Im Verwaltungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung wird geprüft, ob die drohende Erwerbsminderung durch eine Maßnahme zur Teilhabe (Rehabilitation) abgewendet werden kann. Falls Ihnen eine Reha angeboten wird, sollten Sie diese in der Regel nutzen. Nach Abschluss der Reha wird dann geprüft, ob hierdurch der Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich verhindert werden konnte. Wenn Sie allerdings nach einem jahrelangen Weg durch die Instanzen der Ärzteschaft meinen, dass eine Kur Ihnen nichts bringt und Ihr Hausarzt ebenfalls dieser Ansicht ist, sollte dieser Ihnen bescheinigen, dass Sie nicht kurfähig sind. Falls die Rentenversicherung allerdings auf einer Kur besteht, müssen Sie diese in der Regel antreten. Das gehört zu Ihren Mitwirkungspflichten.

    Widerspruch und Klage

    Wenn Ihrem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Besonders wichtig ist dabei die Begründung. Auch und gerade bei einem Widerspruchsverfahren unterstützen wir Sie. Von Ihrer Rechtsschutzversicherung werden hierfür vielfach die Kosten, die dabei anfallen, übernommen.

    Wenn wir Ihren Widerspruch begründet und ggf. fehlende Beweismittel nachgereicht haben, entscheidet der Widerspruchsausschuss Ihres Rentenversicherungsträgers über Ihren Widerspruch. Kann er Ihrem Widerspruch nicht abhelfen, können wir gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. In der ersten und zweiten Instanz (Landessozialgericht) benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Das übernehmen wir für Sie.

    Gewinnen wir den Widerspruch oder den Prozess vor dem Sozialgericht, bekommen Sie die Kosten von der Deutschen Rentenversicherung erstattet. Andernfalls müssen Sie Ihre eigenen Kosten selbst tragen. Gegen das Urteil des Sozialgerichts können Sie Berufung beim Landessozialgericht einlegen.

    Auch hier vertreten wir Sie.

    Das angerufene Landessozialgericht entscheidet dann nicht nur über Ihre Berufung, sondern auch darüber, ob ggf. gegen sein Urteil beim Bundessozialgericht (BSG) Revision zugelassen wird.

    Spätestens wenn Sie diesen Weg zum BSG gehen, herrscht Anwaltszwang. Sie müssen sich durch einen Anwalt vertreten lassen.

  • Die Rente wegen Erwerbsminderung wird maximal so lange gezahlt, bis Sie Ihre Regelaltersgrenze (65 Jahre plus × Monate) erreicht haben. Wenn Sie in Kürze ohnehin Anspruch auf ein vorzeitiges Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung haben, sollten wir im Beratungsgespräch prüfen, ob eine vorzeitige Umwandlung Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente (z.B. für schwerbehinderte Menschen) finanziell sinnvoll ist.

    Die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung

    Wie hoch Ihre Rente wegen Erwerbsminderung im Falle des Falles ausfallen würde, können Sie unserer Rentenberechnung entnehmen. Dort ist die Höhe der Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung ausgewiesen. Hierbei handelt es sich aber um die Brutto-Rente. Wenn Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind, müssen Sie hiervon noch Ihren Anteil tragen. Wenn es darum geht, ob Sie von der Pflegeversicherung als Rentenempfänger mit Kind eingestuft werden, kommt es – anders als bei anderen Sozialleistungen – nicht darauf an, ob für ein Kind noch ein Kindergeldanspruch besteht. Auch wer Kinder hat, die 40 oder 50 Jahre alt sind, wird von dem Zusatzbeitrag befreit. Entscheidend ist in der Regel auch nicht, ob es sich um eigene Kinder oder um Töchter oder Söhne des Ehepartners handelt. Es kann sich auch um Stief- oder Adoptivkinder handeln. Stief- und Adoptiveltern müssen allerdings dann den Zusatzbeitrag zahlen, wenn das (einzige) Kind bei der Adoption oder Eheschließung bereits die Altersgrenze für die beitragsfreie (Kinder-) Familienversicherung überschritten hatte oder nie im Haushalt des Versicherten lebte.

  • Wenn es um Erwerbstätigkeit neben der Rente geht, werden zwei Themen berührt. Zum einen wird durch die Erwerbstätigkeit u.U. die Annahme der Erwerbsminderung konterkariert. Es stellt sich also die Frage nach der erlaubten Arbeitszeit. Die jeweiligen Grenzen (drei Stunden pro Tag bzw. sechs Stunden pro Tag) sollten Sie jeweils bei einer Erwerbstätigkeit im Blick haben. Zum anderen stellt sich die Frage nach der Höhe des erlaubten Hinzuverdienstes. Hier gibt es unterschiedliche Regeln, je nachdem, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezogen wird, sowie je nachdem, ob die Betreffenden in den alten oder in den neuen Bundesländern leben.

    Erlaubte Arbeitszeit

    Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist ohnehin als Lohnzuschuss konzipiert. Sie setzt also voraus, dass die Bezieher Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben und ihren Lebensunterhalt aus einer Kombination von Rente und Erwerbstätigkeit bestreiten.

    Wichtig allerdings:

    Sollte ein Rentenbezieher eine Tätigkeit mit täglich sechs oder mehr Arbeitsstunden ausüben, fällt die Rente in der Regel fort (da die Rente nur bei einer Restarbeitsfähigkeit von weniger als sechs Stunden gezahlt wird). Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das auf Basis einer Beschäftigung mit weniger als drei Arbeitsstunden pro Tag beruht, erlaubt.

    Schließlich wird die Rente nur dann gezahlt, wenn die Restarbeitsfähigkeit der Betroffenen unter drei Stunden liegt. Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung müssen grundsätzlich damit rechnen, dass sich die Rentenversicherung für die tägliche Arbeitszeit in der ausgeübten Erwerbstätigkeit interessiert. Das gilt insbesondere auch für diejenigen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Mitunter unterstellt die Rentenversicherung, dass für eine selbstständige Tätigkeit mindestens drei Stunden täglich (oder eher mehr) aufgewandt werden müssen, sodass sich im Prinzip Selbstständigkeit und volle Erwerbsminderungsrente ausschließen. Das gilt allerdings keinesfalls, wenn die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit die 450-Euro-Grenze nicht übersteigen. Auch bei höheren Einkünften haben Selbstständige die Möglichkeit, die Rentenversicherung sozusagen eines Besseren zu belehren. Sie können plausibel machen, dass Sie durch Ihre Tätigkeit täglich weniger als drei Stunden beschäftigt sind.

    Fragen Sie gegebenenfalls nach, welche Unterlagen Sie hierfür vorlegen sollen. Die Frage nach den Grenzen der Selbstständigkeit sollten Sie am besten bereits vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit abklären.

    Hinzuverdienst bei Nebentätigkeit

    Generell gelten für Erwerbsminderungsrentner Hinzuverdienstregeln. Einkünfte, die den jeweils erlaubten Hinzuverdienst übersteigen, sind rentenschädlich. Maßgebend sind dabei jeweils die Bruttoeinkünfte und nicht die Nettoeinkünfte. Bei selbstständiger Tätigkeit zählt der Gewinn. Bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente nicht mehr voll ausgezahlt. Die Hinzuverdienstgrenzen unterscheiden sich je nachdem, ob die Betreffenden eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten.

    Falls die Erwerbsminderung Sie in einer Lebensphase trifft, in der Sie mit der Rente nicht auskommen und Sie auch keine private Berufsunfähigkeitsversicherung oder andere Vermögenswerte besitzen, wird es finanziell eng. Im Fall der größten Not greift dann die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Voraussetzung ist, dass Sie auf Dauer voll erwerbsgemindert sind (also nicht bei Zeit-Renten oder bei einer teilweisen Erwerbsminderung, auch nicht bei sogenannten Arbeitsmarktrenten) und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Bei teilweiser Erwerbsminderung kommt Arbeitslosengeld II in Frage. Die Grundsicherung orientiert sich an den Arbeitslosengeld-II-Regelsätzen (plus Miete plus Heizung). Eine niedrige Rente wird durch die Grundsicherung ggf. aufgestockt, jedoch ohne Rückgriff auf Ihre Kinder, sofern das einzelne Kind ein Jahreseinkommen von unter 100.000,00 € erzielt.

    (Quelle in Auszügen: u.a. Akademische Arbeitsgemeinschaft)

VErsicherungspflicht

Bei Personen, die sich in Ausbildung befinden, ist die Höhe des Entgelts unbeachtlich. Ansonsten entsteht in der Regel Versicherungspflicht, wenn eine Beschäftigung wöchentlich fünfzehn Stunden und mehr beträgt und das Arbeitsentgelt mehr als 530,00 EUR monatlich beträgt. Bis 530,00 EUR entsteht pauschale Pflicht, die abgewählt werden kann, was grundsätzlich ungünstig ist. Ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze führt nicht zum Wegfall der Versicherungspflicht, es erfolgt lediglich eine Begrenzung in der Höhe des zu versichernden Entgelts.

Haben Sie Ihr Rentenkonto schon geklärt?
Sind alle Zeiten korrekt anerkannt, z.B. Ausbildungen und Kindererziehung? Wie sieht es mit Ihren Ansprüchen aus anderen Versorgungen aus?
Sind Sie sicher, dass Sie alle Ansprüche auch verwirklichen können, wenn einmal der Fall der Fälle eintritt, z.B. bei Berufsunfähigkeit?

Alles klar für die Rente?