Träger der der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften, sowie im öffentlichen und kirchlichen Bereich die Unfallverbände und Unfallkassen.
Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
sowie für eine wirksame Erste Hilfe (§§ 1 Nr. 1, 14 SGB VII) zu sorgen; nach
Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hat sie die Gesundheit und die
Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen
und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen
(§ 1 Nr. 2 SGB VII).
Die Berufsgenossenschaften sind sachlich zuständig für Unternehmen verschiedener Geschäftszweige.
Nach der Reform des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) vom 30.10.2008 gibt es in Deutschland noch 9 große Gesamt-Unfallversicherungsträger und verschiedene regionale Verbände und Kassen.
Die Unfallversicherung leistet Verletztenrenten und Renten für Hinterbliebene.
Die Rente wird nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet. Als JAV gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall.
Für Kinder unter 15 Jahren ist die Höhe des JAV im Gesetz festgelegt
Für Versicherte ab dem 15. Lebensjahr sieht das Gesetz einen Mindest-JAV vor