Gesetzliche Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Unerwartete Ereignisse meistern: Vertiefen Sie Ihr Verständnis für die Unfallversicherung und wie sie Ihnen in unvorhergesehenen Situationen Schutz bieten kann.

Allgemeines

Träger der der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften, sowie im öffentlichen und kirchlichen Bereich die Unfallverbände und Unfallkassen.

Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
sowie für eine wirksame Erste Hilfe (§§ 1 Nr. 1, 14 SGB VII) zu sorgen; nach
Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hat sie die Gesundheit und die
Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen
und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen
(§ 1 Nr. 2 SGB VII).

Die Berufsgenossenschaften sind sachlich zuständig für Unternehmen verschiedener Geschäftszweige.

Nach der Reform des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) vom 30.10.2008 gibt es in Deutschland noch 9 große Gesamt-Unfallversicherungsträger und verschiedene regionale Verbände und Kassen.

Die Unfallversicherung leistet Verletztenrenten und Renten für Hinterbliebene.
Die Rente wird nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet. Als JAV gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall.

Für Kinder unter 15 Jahren ist die Höhe des JAV im Gesetz festgelegt
Für Versicherte ab dem 15. Lebensjahr sieht das Gesetz einen Mindest-JAV vor

Freiwillige Versicherung

Der Unfallversicherungsschutz eines Nicht-Angestellten kann über eine freiwillige Versicherung begründet werden.

Die Versicherungssumme ist frei wählbar. Der Beitrag richtet sich nach der sog. Gefahrenklasse der versicherten Tätigkeit.

Es gelten je nach Berufsgenossenschaft unterschiedliche Höchstversicherungsgrenzen.

Versicherteneigenschaft

Versichert sind dem Grunde nach alle Beschäftigten.
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber. Sie äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in die betriebliche Ordnung und in dem Ort, Zeit
sowie Art und Weise der Arbeitsausführung umfassenden Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das Beschäftigungsverhältnis wird durch Abschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrages
begründet.
Charakteristisch für die Beschäftigung sind: Zahlung eines festen Arbeitsentgelts (z.B. Stunden- oder Monatslohn), Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Regelung über Kündigung, Anspruch auf Urlaub, fehlendes Unternehmerrisiko
seitens des Beschäftigten. Dem Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unterliegen alle Arbeitnehmer.