Kaum ein anderes Rechtsgebiet, das für die Realisierung von erworbenen Ansprüchen im Sozialrecht besteht, ist so komplex und umfangreich wie das Rentenrecht.
Es zeichnet sich durch eine Vielzahl von Leistungen und Sondervorschriften, Übergangsregelungen und Verfahrensschritten aus, die sorgsam überlegt sein wollen. So z.B. bei der Frage nach dem besten Rentenbeginn, den Zugang zu vorgezogenen Renten wegen Erwerbsminderung oder in der Hinterbliebenenversorgung.
Hinzu kommen die unterschiedlichen Vorschriften für Leistungen aus berufsständischen Versorgungen für Architekten, Anwälte, Notare, Ärzte usw. und z.B. die Alterssicherung der Landwirte.
Wir können hier nur einen sehr kleinen Einblick in die Fragen geben, die uns von Mandanten häufig gestellt werden bzw. auf Fallstricke im Verfahren verweisen.
Grundsätzlich bleibt die Feststellung, dass jeder Rentenanspruch individuell ist und einer gesonderten Betrachtung bedarf.
Das Bundessozialgericht (BSG) sieht eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Praxis der Rentenversicherungsträger, die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten zu mindern. Dieser gesetzgeberische Wille findet in den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) VI hinreichend deutlich seinen Ausdruck und wird durch entsprechende Vorschriften für den Bereich der landwirtschaftlichen Altersversorgung zusätzlich belegt. Nachdem Altersrentner wesentlich höhere Rentenabschläge hinzunehmen haben, wenn sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ebenfalls einer Kürzung unterworfen werden, wenn mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen ist. Der Umfang der Kürzung steht zur höheren Kürzung bei den Altersrenten nicht in einem unangemessenen Verhältnis. (Pressemitteilung des Gerichts) BSG, Urteil vom 14.08.2008, B 5 R 32/07 R
Hinweis
Anspruch auf eine Altersrente besteht nicht nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs einer anderen Altersrente; damit wird ein Wechsel zwischen verschiedenen Renten wegen Alters (und damit auch eine Neuberechnung von Renten für Bestandsrentner) ausgeschlossen.
Regelung der Flexirente ab 2017
Versicherungspflicht
Bislang waren Bezieher einer Vollrente wegen Alters in einer Beschäftigung selbst dann rentenversicherungsfrei, wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten. Lediglich der Arbeitgeber zahlte seinen Beitragsanteil.
Zukünftig bleiben Bezieher einer Vollrente wegen Alters, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig.
Flexibilisierung der Teilrenten und des Hinzuverdienstrechts Die aktuell geltenden monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für eine Vollrente sowie für die drei Teilrenten (1/3, 1/2 und 2/3) sind entfallen.
Ein Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht nur dann, wenn der Hinzuverdienst im Kalenderjahr 6.300 Euro nicht übersteigt. Eine Teilrente kann entweder in Höhe von mindestens 10 Prozent frei gewählt werden oder sie ergibt sich, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschritten wird, durch eine stufenlose Anrechnung auf die Rente. Hierzu werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages von der Rente abgezogen.
Eine individuelle Obergrenze („Hinzuverdienstdeckel“) ist zu beachten. Entsprechendes gilt auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Berechnungen Da die Regelungen jeweils im Einzelfall zu betrachten sind und z.B. bei Selbständigen auch Auswirkungen auf die Geschäftsaufgabe und spätere Renten haben, berechnen wir Ihnen gerne Ihre persönliche Situation.
Nach Rentenbeginn
Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung für beschäftigte Vollrentner Sie können durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und versicherungspflichtig werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sich neben dem eigenen Beitragsanteil auch der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil rentensteigernd auswirkt. Die gegenüber dem Arbeitgeber abzugebende Erklärung sollte schriftlich erfolgen und zu den Lohnunterlagen genommen werden.
Befristete Abschaffung des Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmer sind ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze arbeitslosenversicherungsfrei. Auch hier zahlt der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil. Damit die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver wird, entfällt der Arbeitgeberbeitrag befristet entfallen zunächst bis 2022.
Nie war sie so wertvoll wie heute – diesen abgewandelten Werbeslogan könnte man durchaus auf die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung anwenden. Denn in dem Maße, wie die Möglichkeiten des vorzeitigen Eintritts in die Altersrente eingeschränkt werden, wird die Erwerbsminderungsrente immer wichtiger. Schließlich kommt bei Vorliegen einer Erwerbsminderung nach wie vor ein früher Renteneintritt infrage. Das gilt auch für jüngere Versicherte, die gesundheitlich derartig angeschlagen sind, dass sie nicht mehr in der Lage sind, täglich mindestens sechs Stunden zu arbeiten. Gut 1,6 Mio. Erwerbsminderungsrentner gibt es derzeit (2018). Jahr für Jahr beantragen knapp 400000 Versicherte diese Leistung.
Allerdings wird mehr als die Hälfte aller Anträge abgelehnt. Um möglichst ein optimales Verfahren zu garantieren, kommen Sie bitte frühzeitig zu einer Beratung, nicht erst, wenn die Rente abgelehnt wurde.
Berufsunfähigkeitsrenten (BU-Renten) gibt es – sieht man von der Ausnahmeregelung für ältere Versicherte ab, auf die wir weiter unten eingehen – nur noch auf dem privaten Sektor. Sie sind, wie die Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU-Renten), für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft.
Persönliche Voraussetzung
Bei vielen Versicherten ist eine Begriffsverwirrung entstanden, seitdem der Gesetzgeber im Jahr 2001 das Rentenrecht reformiert, also verschlechtert hat. Seither gibt es keine Berufsunfähigkeitsrente und keine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr, sondern nur noch Renten wegen Erwerbsminderung.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen teilweiser und voller Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Der Begriff
Erwerbsfähigkeit gliedert sich wie folgt. Umfang der Erwerbsfähigkeit Art der Erwerbsfähigkeit ab sechs Stunden pro Arbeitstag erwerbsfähig drei bis unter sechs Stunden je Arbeitstag teilweise erwerbsgemindert weniger als drei Stunden voll erwerbsgemindert.
Die häufigsten Ursachen für Erwerbsminderung
Achtung: Schwerbehinderung bedingt keine Erwerbsminderung. Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist nicht, dass Sie als Schwerbehinderter anerkannt sind. Wenn Sie z.B. wegen gravierender Einschränkungen Ihres Hörvermögens als schwerbehindert anerkannt sind, können Sie durchaus ohne Probleme in einer Reihe von Berufen einer vollschichtigen Arbeit nachgehen.
Umgekehrt gilt Ähnliches: Wer als erwerbsgemindert gilt, ist damit noch lange nicht nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen als schwerbehindert anzusehen.
Amtsermittlung
Der Rentenversicherungsträger ermittelt den Sachverhalt der Erwerbsminderung von Amts wegen. Dabei bedient er sich aller Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Er kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen, Urkunden und Akten beiziehen, den Augenschein vornehmen.
Der Rentenversicherungsträger hat den Beteiligten Einsicht in alle das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis erforderlich ist, um rechtliche Interessen (nicht nur berechtigte) geltend machen oder verteidigen zu können. Enthalten die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse, kann der Rentenversicherungsträger stattdessen den Akteninhalt durch einen Arzt vermitteln lassen.
Schwerbehinderung
Falls Sie gesundheitliche Probleme haben, die eine Anerkennung als Schwerbehinderter wahrscheinlich machen, sollten Sie beantragen, als solcher anerkannt zu werden. Das dürfte Ihre Chancen auf Anerkennung als Erwerbsminderungsrentner verbessern.
Falls Sie bereits als schwerbehindert anerkannt sind, sollten Sie einen Antrag auf Anerkennung eines höheren Grads der Behinderung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente nur dann stellen, wenn dieser Antrag höchstwahrscheinlich erfolgreich ist.
Denn immer wieder kommt es vor, dass bei einer Überprüfung des Grads der Behinderung eine Herabstufung auf einen niedrigeren Grad der Behinderung erfolgt. Und das wäre auch für Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente möglicherweise kontraproduktiv. In beiden Fällen können wir Sie verantwortlich betreuen.
Bitte beachten Sie, dass der Rentenversicherungsträger eine Schwerbehinderung nicht prüft.
Hierfür sind die Versorgungsämter (bzw. vergleichbare Behörden je nach Bundesland) zuständig.
Gesundheitliche Arbeitsplatzrisiken
11 Arbeitsbedingungen, die mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko verbunden sind, haben 2016 Wissenschaftler der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg identifiziert. Dazu suchten die Forscher auch nach verschiedenen Merkmalen, die gute Arbeit ausmachen. Die Frage war: Können diese Merkmale bei schlechter Ausgestaltung am Arbeitsplatz zu einer Erkrankung führen? Die Analyse ist ein Projekt der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga). Dieses wird getragen vom Dachverband der Betriebskrankenkassen (BKK), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem AOK-Bundesverband und dem Verband der Ersatzkassen (vdek).
Die Studienauswertungen und die systematische Zusammenfassung von Metaanalysen zeigte, dass es gesicherte Erkenntnisse für elf psychische gesundheitsgefährde Arbeitsbelastungen gibt:
hohe Arbeitsintensität
geringer Handlungsspielraum
geringe soziale Unterstützung
Ungleichgewicht zwischen erlebter beruflich geforderter Leistung und dafür erhaltener Belohnung oder Wertschätzung
Überstunden
Schichtarbeit, gesundheitsgefährdend sind vor allem Abend- und Nachtschichten
Rollenstress
aggressives Verhalten am Arbeitsplatz und
Arbeitsplatzunsicherheit
Als zehnten und elften Belastungsfaktor nennt die Studie die Kombination von geringem Handlungsspielraum und hoher Arbeitsintensität sowie die Kombination von geringem Handlungsspielraum und hoher Arbeitsintensität bei zugleich geringer sozialer Unterstützung.
Medizinische Voraussetzung
Teilweise Erwerbsminderung
Teilweise erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie wegen
einer Erkrankung oder einer Behinderung
auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Wenn Sie noch zwischen sechs und acht Stunden täglich arbeiten können, sind Sie nicht erwerbsgemindert. Nach aktuellem Recht spielt es keine Rolle mehr, welchen Beruf Sie mal gelernt haben bzw. aktuell ausüben. Es geht lediglich darum, ob Sie irgendeine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben können oder nicht. Hierzu gehören alle denkbaren und auch einfachste Tätigkeiten.
Ausnahmen gelten nur noch für diejenigen, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden.
Ausnahmeregelung:
Erwerbsminderungsrente auch bei Restarbeitsfähigkeit von sechs Stunden In Ausnahmefällen können Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, auch wenn Sie sechs Stunden oder mehr pro Tag erwerbsfähig sind. Das kann z.B. dann gelten, wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, täglich den Weg zu Ihrem Arbeitsplatz zurückzulegen. Das kann dann der Fall sein, wenn Sie nicht mehr viermal am Tag 500 Meter in jeweils maximal 20 Minuten zurücklegen können. In diesem Fall liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ggf. keine Wegefähigkeit mehr vor. Dabei müssen allerdings alle infrage kommenden Hilfsmittel (etwa Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten berücksichtigt werden
(Urteil vom 17.12.1991, Az. 13/5 RJ 73/90).
Wenn in diesem Fall der Arbeitsmarkt für Sie als verschlossen gilt, steht Ihnen ggf. sogar eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
Ausnahmeregelung:
Auch bei häufiger Arbeitsunfähigkeit Erwerbsminderungsrente möglich Nicht ganz selten sind gerade chronisch kranke ältere Arbeitnehmer in der Situation, dass sie zwar im Grundsatz theoretisch vollschichtig arbeiten könnten, aber de facto wegen häufig auftretender Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuführen. In solchen Fällen kann unter Umständen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen.
Die Vorlage hatte das BSG am 31.10.2012 gegeben (Az. B 13 R 107/12 B).
Danach kann das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen, wenn feststeht, dass die Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahrs zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein vernünftig und billigdenkender Arbeitgeber zu stellen berechtigt ist. Wann diese Grenze erreicht ist, hat das BSG aber nicht klar definiert. Klar ist für das oberste deutsche Sozialgericht jedoch, dass die Mindestanforderungen, die ein Arbeitgeber berechtigt stellen kann, nicht mehr erfüllt werden, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann.
Ob ggf. auch 20, 23 oder 25 Wochen zu erwartender Arbeitsunfähigkeit reichen, hat das BSG nicht gesagt. Allerdings hat das Gericht als Regel aufgestellt: Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das nicht – das ist praktisch die Regel –, sei er trotz vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert. Wer wegen einer chronischen Krankheit etwa die Hälfte des Jahres arbeitsunfähig ist, für den kann sich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente lohnen – und für den Fall, dass der Antrag abgelehnt wird, das Einlegen von Widerspruch und Klage.
Volle Erwerbsminderung
Voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie wegen
einer Erkrankung oder einer Behinderung
auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
So weit, so einfach. Doch das Rentenrecht ist u.a. deshalb so kompliziert, weil es noch viele Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen kennt.
Eine dieser Vertrauensschutzregelungen könnte Ihnen aber zum Vorteil gereichen, wie der folgende Abschnitt zeigt.
Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Wenn Sie
vor dem 2.1.1961 geboren sind und
berufsunfähig sind, sind Sie teilweise erwerbsgemindert.
Obwohl die Berufsunfähigkeitsrenten abgeschafft sind, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Sie – wenn es das Gesetz heute noch geben würde – berufsunfähig wären. Ist das der Fall, erhalten Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – nicht etwa eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Für sich selbst kommt bei älteren Arbeitnehmern der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung meist nicht mehr infrage, insbesondere wenn Vorerkrankungen vorliegen, die vom Versicherungsrisiko ausgeschlossen werden. Je älter Sie bei Vertragsabschluss sind, desto teurer wird es außerdem. Für Ihre Kinder oder Enkel sollten Sie aber den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ab dem 16. Geburtstag erwägen.
Die Wahrscheinlichkeit, von Berufsunfähigkeit betroffen zu sein, liegt bei 1:4.
Definition Berufsunfähigkeit
Sie sind berufsunfähig, wenn Sie
wegen Krankheit oder Behinderung
im Vergleich zu anderen Menschen Ihres Berufs
weniger als sechs Stunden täglich, arbeiten können.
Hier spielt also Ihre berufliche Ausbildung und Ihre aktuelle Berufstätigkeit wieder eine Rolle. Diese Prüfung ist einfach, wenn Sie einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorweisen können, in diesem immer gearbeitet haben und dann erkranken (z.B. Bäcker mit Mehlallergie). Die Prüfung wird kompliziert – und ist dann meist ein Fall für das Sozialgericht –, wenn Sie in Ihrem Berufsleben keine oder mehrere Ausbildungen gemacht haben. Dass Sie in Ihrem Beruf nicht mehr sechs Stunden oder länger täglich arbeiten können, müssen Sie selbst belegen. In der nächsten Stufe liegt der Ball bei der Rentenversicherung. Diese kann Sie auf einen Beruf verweisen (Verweisungsberuf), der Ihrem Beruf zumindest annähernd gleichwertig ist. Der Versicherer muss dann darlegen, dass Sie diesen Beruf nach den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben können. Der Verweisungsberuf muss allerdings arbeitsmarktgängig sein.
Arbeitsmarktrente
Nun gibt es natürlich Fälle, in denen Versicherte zwar teilweise erwerbsgemindert sind (also nur noch zwischen drei und unter sechs Stunden erwerbsfähig sind), aber keinerlei Teilzeitbeschäftigung finden können, die ihrer Restarbeitsfähigkeit entspricht. In diesen Fällen sind die Betroffenen arbeitslos und müssen sich der Arbeitsvermittlung der Arbeitsagenturen zur Verfügung stellen. Wenn ihnen kein passender Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann, muss ihnen eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden. Ausschlaggebend dafür ist die sogenannte konkrete Betrachtungsweise, die das Bundessozialgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1976 entwickelt hat.
Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten auch teilweise Erwerbsgeminderte, die ihr Restleistungsvermögen wegen eines verschlossenen Arbeitsmarkts nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können. Hinweis: Die Arbeitsmarktrente ist zahlenmäßig keineswegs unbedeutend. Nahezu jeder siebte Neuzugang in eine Erwerbsminderungsrente gehört in diese Kategorie. Wir begleiten Sie auch bei der Durchsetzung dieses Anspruchs.
Bezug der Rente: Auf Dauer oder auf Zeit?
Die bei Ihnen vorliegende Erwerbsminderung wird meist auf Zeit (in der Regel auf drei Jahre befristet) angenommen, da die Gutachter die Hoffnung haben, dass sich Ihr Gesundheitszustand in Zukunft bessern könnte (z.B. bei einer Krebserkrankung). In den seltensten Fällen wird direkt eine Erwerbsminderung auf Dauer angenommen. Zeitrenten beginnen mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Sie müssen selbst an die rechtzeitige Beantragung der Folgerente denken (etwa drei bis vier Monate vor Ende der Zeitrente). Dauerrenten beginnen mit dem ersten Tag des Kalendermonats, zu dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu muss die Rente innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung beantragt werden.
Rentenrechtliche Voraussetzung
Wenn Sie das Vorliegen von Erwerbsminderung nachweisen können, heißt das nicht automatisch, dass Sie dann auch eine Erwerbsminderungsrente bekommen. Sie müssen nämlich noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen Sie unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllen. Vergleich: Für ein brennendes Haus können Sie keine Feuerversicherung mehr abschließen. Das gilt im übertragenen Sinn auch für die Renten wegen Erwerbsminderung.
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
Sie brauchen die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht selbst zu prüfen. Wenn Sie jedes Jahr eine Renteninformation von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, ist das ein Zeichen, dass Sie die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren (= 60 Kalendermonaten) werden folgende rentenrechtlichen Zeiten angerechnet:
Beitragszeiten, d.h. Beschäftigungszeiten aus einem Arbeitsverhältnis (auch aus einem Minijob mit Beitragsaufstockung), Bezug von Lohnersatzleistungen (Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Arbeitslosengeld I), Kindererziehungszeiten in den ersten 2,5 Lebensjahren des Kindes (Geburt bis 1991) bzw. bis zum dritten Lebensjahr des Kindes (Geburt ab 1992), ehrenamtliche Pflege ab 1.4.1995, Grundwehr- oder Zivildienstzeit oder freiwillige Beiträge; sowie
Zeiten aus dem Versorgungsausgleich
Die im Scheidungsverfahren hinzugewonnenen Geldbeträge werden in Wartezeitmonate umgerechnet. Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) zählen hier nicht mit, z.B. wegen Schulbesuch und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder eine Pflege bis 31.3.1995.
Besondere Wartezeit: 36 in 60
Wenn Sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, müssen Sie außerdem noch in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen nachweisen. Wenn Sie als Hausfrau bzw. Hausmann einen Minijob ausüben, sind Sie im Grundsatz rentenversicherungspflichtig.
Die Zeit des Jobbens zählt damit als ganz normale Versicherungszeit, was – z.B. im Hinblick auf den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente – vorteilhaft sein kann! Achtung: Sie können allerdings auf die Versicherungspflicht verzichten. Dadurch sparen Sie – bei einem gewerblichen Job – monatlich maximal ca. 18,00 € an Versicherungsbeiträgen, setzen jedoch Ihren Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung aufs Spiel! Die 36-Monats-Voraussetzung ist bei Ihnen offensichtlich erfüllt, wenn Sie aus der jährlichen Renteninformation die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung ersehen können. Wer seit Jahren laufend in einem Arbeitsverhältnis steht, braucht sich um diese versicherungsrechtliche Voraussetzung keine Gedanken zu machen.
Ausnahmeregelung:
Sollte bei Ihnen diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, wird der 5-Jahres-Zeitraum um die in ihm liegenden rentenrechtlichen Zeiten (u.a. Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten) in die Vergangenheit verlängert, um so doch noch an einen Rentenanspruch zu kommen. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II zählen z.B. nicht mehr mit, wenn geprüft wird, ob Sie die 36-Monats-Voraussetzung erfüllen. Sie schaden allerdings auch nicht, denn sie werden zeitlich quasi ausgeklammert. Sie verlängern also den 60-MonatsZeitraum, innerhalb dessen die 36 Monate mit Pflichtbeiträgen nachzuweisen sind. Sollten Sie an dieser Hürde scheitern, haben Sie wahrscheinlich keinen versicherungsrechtlichen Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung (häufig: Hausfrauen, nicht versicherungspflichtige Selbstständige, Beamte). Wichtiger Hinweis: Wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausläuft, sollten Sie unbedingt den Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) stellen, auch wenn Sie voraussichtlich nicht bedürftig sind.
Wird Ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt, wird Ihnen hierfür eine Anrechnungszeit im Rentenkonto gutgeschrieben. Sie halten hierdurch Kontakt zur Rentenversicherung und verlieren einen vorher bereits erworbenen versicherungsrechtlichen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht (Stichwort: Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums).
Im Rahmen unserer Rentengutachten prüfen wir diese Voraussetzungen mit. Stellen Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht, ist der Grund für die Nicht-Zahlung von Arbeitslosengeld II der fehlende Antrag (und nicht etwa die fehlende Bedürftigkeit). Sie riskieren dann, den versicherungsrechtlichen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu verlieren. Im Normalfall können Sie durch freiwillige Mindestbeiträge keinen Versicherungsschutz im Fall der Erwerbsminderung aufrechterhalten.
Doch keine Regel ohne Ausnahme, wie der folgende Abschnitt zeigt.
Mit freiwilligen Beiträgen Ansprüche sichern
Wenn Sie aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer ausscheiden, weil Sie sich z.B. selbstständig machen, Beamter oder Hausfrau/Hausmann werden, können Sie mit freiwilligen Mindestbeiträgen (für 2019 monatlich 83,70 €) den bestehenden Versicherungsschutz im Fall einer Erwerbsminderung nicht aufrechterhalten.
Ausnahme:
Das ist aber noch dann möglich, wenn Sie bereits am 31.12.1983 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und seit dem 1.1.1984 jeden Monat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt haben. Ihnen darf in der Zeit ab 1.1.1984 kein einziger Monat fehlen. Prüfen Sie sofort nach Ende Ihrer Pflichtversicherung oder Ende Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld Ihre Zeiten und lassen sich durch uns beraten.
Das Verfahren und die Regeln nach Bezug von Sozialleistungen
Sicherlich können Sie sich schon denken, dass es nicht so leicht werden wird, die Gutachter der Deutschen Rentenversicherung davon zu überzeugen, dass Sie ernsthaft krank sind und Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung haben. Allzu große Eile sollten Sie mit Ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente nicht haben, da ohnehin zunächst andere Ansprüche zu Tragen kommen können, die höher ausfallen. Dies ist in jedem Falle genau zu prüfen. Dabei gilt folgende Reihenfolge der Höhe nach:
Krankengeld und Rehabilitation
Wenn Sie krank werden, haben Sie zunächst
Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber (mindestens sechs Wochen).
Im Anschluss daran haben Sie längstens 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld (wobei die Zeit der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber angerechnet wird). Haben Sie das Krankengeld voll ausgeschöpft, werden Sie ausgesteuert.
Hieran schließt sich dann noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I an (auch wenn Sie nicht gekündigt wurden, siehe unten). Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I hängt von Ihrer Vorversicherungszeit und Ihrem Alter ab (ab 58 Jahren maximal 24 Monate, ggf. 15 oder 18 Monate)
Danach bleibt Ihnen nur die Rente (falls Sie darauf keinen Anspruch haben, nur: Arbeitslosengeld II).
Im Normalfall liegt das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (und auch das Krankentagegeld der privaten Versicherung) höher als die Ihnen zustehende Rente wegen Erwerbsminderung. Schön, wenn die Krankenkasse Sie in Ruhe lassen würde und Sie Ihre Leistungsansprüche voll ausnutzen könnten. Wahrscheinlich wird die Krankenkasse Sie aber nach einiger Zeit des Krankenbezugs auffordern, sich beim medizinischen Dienst der Krankenkassen zur Begutachtung vorzustellen. Dort geht es unter anderem um die Frage, ob Sie überhaupt noch erwerbsfähig sind. Denn in diesem Fall ist die Krankenkasse (oder auch die private Krankenversicherung) für Sie (zumindest auf Dauer) nicht zuständig. Die Begutachtung durch den medizinischen Dienst dürfen Sie im Grundsatz nicht ablehnen, da Sie als Leistungsbezieher zur Mitwirkung verpflichtet sind.
Rehabilitation
Nach der Begutachtung drängt die Krankenkasse Sie möglicherweise, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Wenn eine Rehabilitation keine Chance auf Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, wird Ihr Reha-Antrag automatisch in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente uminterpretiert.
Ist Ihr Krankengeld höher als die zu erwartende Rente wegen voller Erwerbsminderung?
Solange die Krankenkasse an Sie keine formelle Forderung zur Stellung eines Rentenantrags bzw. zum Antrag auf eine Reha-Maßnahme richtet, brauchen Sie gar nichts zu unternehmen. Ernst wird es erst, wenn eine formelle Aufforderung zum Rentenantrag erfolgt – verbunden mit einer Fristsetzung. Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Sie nämlich auffordern, innerhalb einer Frist von zehn Wochen einen Rentenantrag zu stellen. Tun Sie das nicht, entfällt Ihr Krankengeldanspruch, weil Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.
Daher sollten Sie spätestens am Ende der 10-Wochen-Frist Ihren Rentenantrag/Antrag auf Rehabilitation einreichen. Dieser kann auch formlos schriftlich gestellt werden (nicht telefonisch, nicht per E-Mail).
Um die Frist zu wahren, reicht notfalls ein Fax (mit Empfangsbestätigung).
Wir reichen für Sie dann das gefaxte Dokument im Original nach. Anschließend wird ein Termin für die formelle Antragsstellung vereinbart. Kommt es zu einer Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung und einer Nachzahlung der Rente, macht die Krankenkasse ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend, und zwar für den Zeitraum, für den Ihnen rückwirkend – parallel zum Krankengeldbezug – gegebenenfalls Rente bewilligt wurde.
Aber keine Angst: Auf dem Unterschiedsbetrag zwischen dem höheren Krankengeld und Ihrer niedrigeren Rente bleibt die Krankenversicherung sitzen. Geregelt ist das in § 50 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Sie brauchen kein Geld zurückzuzahlen Die Krankenkasse rechnet direkt mit der Deutschen Rentenversicherung ab. Über die Verrechnung der Nachzahlung und einer etwaigen Restnachzahlung erhalten Sie einen Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung.
Arbeitslosengeld
Nach dem Auslaufen des Krankengelds haben Sie – in diesem Ausnahmefall auch trotz Ihrer Arbeitsunfähigkeit – Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Geregelt ist das in § 145 SGB III, der die Überschrift „Minderung der Leistungsfähigkeit“ trägt (früher bekannt unter dem Stichwort „Nahtlosigkeitsregelung“).
Danach besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn jemand allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht ausüben kann. Das gilt dann, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Das Arbeitslosengeld I wird dann aber auch nicht unbedingt längerfristig gezahlt. In der Regel bringen die Arbeitsagenturen die Betroffenen umgehend dazu, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Dabei muss – geregelt in § 145 Abs. 2 SGB III – auf Aufforderung der Arbeitsagentur innerhalb eines Monats ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (der auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gilt) gestellt werden.
Wichtiger Hinweis
Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Für den Fall, dass später für Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I gezahlt wurde, Erwerbsminderungsrente zugestanden wird, werden diese beiden Leistungen miteinander verrechnet. Der Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur besteht dabei nur gegenüber der Rentenversicherung und nicht gegenüber dem Betroffenen.
Welche Formulare brauche ich zum Rentenantrag?
Ob überhaupt ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht, kann nur anhand eines vollständigen Versicherungsverlaufs geprüft werden. Das ist bei Ihnen ja kein Problem, da Sie eventuelle Lücken in Ihrem Versicherungskonto vermutlich bereits geschlossen haben. Falls nicht, ist die Kontenklärung Bestandteil des Rentenantrags.
Wie bei der früheren Kontenklärung auch, können Sie hier unsere Unterstützung in Anspruch nehmen.
Unterlagen
Wenn Sie bereits Atteste, Entlassungsberichte, Gutachten o.Ä. besitzen, bringen Sie diese im Original mit. Sie sollten übrigens auf Ihre Kosten keine Atteste erstellen lassen. Meist sind Arztsätze wie „es wird eine Berentung befürwortet“ nicht sehr aussagekräftig. Im Verwaltungsverfahren wenden sich die Gutachter sowieso an Ihre behandelnden Ärzte und holen von diesen eine detaillierte Stellungnahme ein. Je nachdem, wie Ihr Rentenversicherungsträger organisiert ist, müssen Sie dann persönlich zur Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder zu einem niedergelassenen Arzt (Vertrauensarzt) gehen zwecks Begutachtung.
Checkliste
Sie erhalten von uns bei Terminvereinbarung detaillierte Hinweis auf die benötigten Unterlagen.
Beantragung mit Begutachtung
Nur etwa die Hälfte der Anträge auf Erwerbsminderungsrente wird im ersten Angang (also ohne Widerspruch und Klage) bewilligt. Teilweise werden Anträge abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente nicht erfüllt sind, häufiger jedoch deshalb, weil der Gutachter befindet, dass noch gar keine Erwerbsminderung vorliegt.
Hinweis: Ein Grund für die hohe Ablehnungsquote liegt in der unzureichenden Vorbereitung der Antragsteller und insbesondere in der falschen Schwerpunktsetzung bei der Vorbereitung. Antragsteller sollten ihr Augenmerk weniger auf medizinische Diagnosen richten als darauf, welche Tätigkeiten/ Verrichtungen im Beruf und im Alltag sie nicht mehr oder kaum noch ausführen können und wie ihre Tätigkeiten/ Verrichtungen durch ihre Krankheiten/ Verletzungen/ Leiden gestört werden.
Sie sollten genau dokumentieren – am besten schriftlich in Tabellenform –, wie sich ihre gesundheitlichen Beschwerden auswirken. Dabei sollten Sie auch keineswegs Tätigkeiten zu Hause, im Garten oder im Hobbybereich vergessen. Wer keine Kartoffeln mehr schälen oder seine Schuhe nicht mehr zuschnüren kann und deshalb nur noch Schuhe mit Klettverschluss trägt, sollte genau das vortragen. Das zeigt, dass die Feinmotorik gestört ist. Viele Tätigkeiten kommen dann nicht mehr infrage. Solche Punkte werden von Antragstellern vielfach vergessen, auch weil die Einschränkungen für die Betroffenen inzwischen so selbstverständlich geworden sind, dass sie gar nicht mehr registriert werden.
Beispiele
Wer z.B. schon jahrelang Schuhe mit Klettverschluss trägt, dem wird das möglicherweise gar nicht mehr auffallen, und er wird es nicht mehr für erwähnenswert halten.
Das Gleiche kann beim Punkt Kartoffelschälen der Fall sein: Möglicherweise benutzt jemand schon seit Langem eine Kartoffelschälmaschine und hält das nicht für erwähnenswert, weil die Benutzung der Maschine inzwischen für ihn selbstverständlich geworden ist. Um es nochmals zu verdeutlichen: Natürlich hat jeder, der gesundheitlich eingeschränkt ist, unter anderen Restriktionen im Alltag zu leiden.
Die Beispiele Kartoffelschälen und Schuhbinden wurden hier nur gewählt, um zu verdeutlichen, welche Details bei der Vorbereitung des Gutachtertermins wichtig sind.
Einige weitere Beispiele für das, worauf es ankommt:
Müssen Sie sehr oft auf die Toilette? Wie oft? Führen Sie ggf. über einige Tage Buch.
Leiden Sie häufig unter Schwindel? In welchen Situationen? Wie oft? Wie intensiv? Was machen Sie in diesen Situationen? Denken Sie an Folgendes: Schwindel am Arbeitsplatz gefährdet nicht nur Sie, sondern auch Ihre Kollegen.
Welche Tätigkeiten können Sie im Haushalt nicht mehr (allein) verrichten? Achten Sie dabei auf genaue Formulierungen: Wenn Sie nur noch das Fensterputzwasser und den Abzieher bringen und jemand anders – etwa ein Verwandter – das Putzen übernimmt, dann sollten Sie genau das angeben und nicht einfach sagen, dass Sie Hilfe beim Fensterputzen benötigen.
Beachten Sie:
Je mehr Tätigkeiten Sie im Haushalt ausführen können, desto geringer ist Ihre Chance, dass Ihre Rente bewilligt wird. Notieren Sie ggf. auch, wie häufig Sie Pausen bei Ihren Verrichtungen im Haushalt einlegen müssen und wie lange die Pausen dauern. Natürlich sollten Sie auch auf die (früheren) Einschränkungen im betrieblichen Arbeitsalltag eingehen – doch mit dem Arbeitsalltag haben Sie ja vielfach zum Zeitpunkt, an dem die Begutachtung stattfindet, schon lange nichts mehr zu tun.
Auch aus diesem Grund sollten Sie bei der Dokumentation Ihrer Einschränkungen das Schwergewicht auf Haushalt und Hobbys legen. Weniger Gewicht sollten Sie dagegen Diagnosen beimessen.
Diese gehen ohnehin aus den Berichten Ihrer Ärzte hervor. Selbst wenn gesundheitliche Probleme als schwerwiegend anzusehen sind, spielen sie unter Umständen für einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente keinerlei Rolle. Das gilt z.B. für einen Bluthochdruck, der medikamentös gut eingestellt ist, eine belastende Impotenz, die Entfernung der Gebärmutter oder ein beeinträchtigendes Hautekzem. All das wirkt sich kaum auf die Erwerbsfähigkeit aus und wirkt sich somit auch nicht positiv auf die Rentengewährung aus. Solche Beeinträchtigungen sollten keinesfalls in den Vordergrund gerückt werden.
Dauer des Verfahrens und Rechtwege
Die Dauer des Rentenantragsverfahrens ist sehr unterschiedlich und hängt von der Fallkonstellation ab. Zeiträume von 6-12 Monaten sind aber keine Seltenheit. Sie erhalten zwar die Rente rückwirkend nachgezahlt, jedoch müssen Sie ggf. die Zwischenzeit auch finanziell und emotional überbrücken. Wir begleiten Sie intensiv, in dem wir Ihnen den Schriftverkehr zu den beteiligten Stellen abnehmen. Dazu können Sie uns im Rahmen der Angelegenheit bevollmächtigen.
Reha vor Rente
Im Verwaltungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung wird geprüft, ob die drohende Erwerbsminderung durch eine Maßnahme zur Teilhabe (Rehabilitation) abgewendet werden kann. Falls Ihnen eine Reha angeboten wird, sollten Sie diese in der Regel nutzen. Nach Abschluss der Reha wird dann geprüft, ob hierdurch der Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich verhindert werden konnte. Wenn Sie allerdings nach einem jahrelangen Weg durch die Instanzen der Ärzteschaft meinen, dass eine Kur Ihnen nichts bringt und Ihr Hausarzt ebenfalls dieser Ansicht ist, sollte dieser Ihnen bescheinigen, dass Sie nicht kurfähig sind. Falls die Rentenversicherung allerdings auf einer Kur besteht, müssen Sie diese in der Regel antreten. Das gehört zu Ihren Mitwirkungspflichten.
Widerspruch und Klage
Wenn Ihrem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Besonders wichtig ist dabei die Begründung. Auch und gerade bei einem Widerspruchsverfahren unterstützen wir Sie. Von Ihrer Rechtsschutzversicherung werden hierfür vielfach die Kosten, die dabei anfallen, übernommen.
Wenn wir Ihren Widerspruch begründet und ggf. fehlende Beweismittel nachgereicht haben, entscheidet der Widerspruchsausschuss Ihres Rentenversicherungsträgers über Ihren Widerspruch. Kann er Ihrem Widerspruch nicht abhelfen, können wir gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. In der ersten und zweiten Instanz (Landessozialgericht) benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Das übernehmen wir für Sie.
Gewinnen wir den Widerspruch oder den Prozess vor dem Sozialgericht, bekommen Sie die Kosten von der Deutschen Rentenversicherung erstattet. Andernfalls müssen Sie Ihre eigenen Kosten selbst tragen. Gegen das Urteil des Sozialgerichts können Sie Berufung beim Landessozialgericht einlegen.
Auch hier vertreten wir Sie.
Das angerufene Landessozialgericht entscheidet dann nicht nur über Ihre Berufung, sondern auch darüber, ob ggf. gegen sein Urteil beim Bundessozialgericht (BSG) Revision zugelassen wird.
Spätestens wenn Sie diesen Weg zum BSG gehen, herrscht Anwaltszwang. Sie müssen sich durch einen Anwalt vertreten lassen.
Bezugsdauer und Höhe der Erwerbsminderungsrente
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird maximal so lange gezahlt, bis Sie Ihre Regelaltersgrenze (65 Jahre plus × Monate) erreicht haben. Wenn Sie in Kürze ohnehin Anspruch auf ein vorzeitiges Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung haben, sollten wir im Beratungsgespräch prüfen, ob eine vorzeitige Umwandlung Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente (z.B. für schwerbehinderte Menschen) finanziell sinnvoll ist.
Die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung
Wie hoch Ihre Rente wegen Erwerbsminderung im Falle des Falles ausfallen würde, können Sie unserer Rentenberechnung entnehmen. Dort ist die Höhe der Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung ausgewiesen. Hierbei handelt es sich aber um die Brutto-Rente. Wenn Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind, müssen Sie hiervon noch Ihren Anteil tragen. Wenn es darum geht, ob Sie von der Pflegeversicherung als Rentenempfänger mit Kind eingestuft werden, kommt es – anders als bei anderen Sozialleistungen – nicht darauf an, ob für ein Kind noch ein Kindergeldanspruch besteht. Auch wer Kinder hat, die 40 oder 50 Jahre alt sind, wird von dem Zusatzbeitrag befreit. Entscheidend ist in der Regel auch nicht, ob es sich um eigene Kinder oder um Töchter oder Söhne des Ehepartners handelt. Es kann sich auch um Stief- oder Adoptivkinder handeln. Stief- und Adoptiveltern müssen allerdings dann den Zusatzbeitrag zahlen, wenn das (einzige) Kind bei der Adoption oder Eheschließung bereits die Altersgrenze für die beitragsfreie (Kinder-) Familienversicherung überschritten hatte oder nie im Haushalt des Versicherten lebte.
Die Zurechnungszeit
Die Berechnung funktioniert dabei so, dass die Deutsche Rentenversicherung die bislang – vor dem Eintritt der Erwerbsminderung – im Durchschnitt pro Versicherungsjahr erreichten Entgeltpunkte in die Zukunft extrapoliert und bis zur Altersrente hochrechnet. Wer also bislang Durchschnittsverdiener war, wird auch für die Zukunft fiktiv weiterhin als Durchschnittsverdiener eingestuft. Zudem gilt seit dem 1.7.2014 eine günstigere Ermittlung des Ausgangseinkommens: Wenn die Rentenversicherung ermittelt, welches Einkommen in der Zurechnungszeit fortgeschrieben wird,
bleiben nun die letzten vier Versicherungsjahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung außen vor, wenn sie negativ zu Buche schlagen würden. Dieses Verfahren nennt sich Günstigerprüfung. Die Neuregelung ist vor allem für diejenigen vorteilhaft, deren Einkommen bereits in den letzten Jahren vor der amtlich festgestellten Erwerbsminderung gesunken ist – etwa durch eine gesundheitsbedingte Verkürzung der Arbeitszeit, Phasen der Krankheit oder den Wegfall von Überstunden. Kein Antrag auf Günstigerprüfung erforderlich Die günstigere Einstufung muss nicht beantragt werden. Die Rentenversicherung nimmt diese Prüfung automatisch vor. Wichtig: Abschläge bleiben Erwerbsminderungsrenten werden nach wie vor meist aufgrund des frühen Renteneintrittsalters der Betroffenen gekürzt. Die Abschläge betragen dabei maximal 10,8 %. Das gilt für das Gros der Erwerbsminderungsrentner, da Erwerbsminderung im Schnitt bei gut 50 Jahren eintritt.
Die skizzierten Neuregelungen gelten nur für die Versicherten, denen ab 1.7.2014 eine neue Erwerbsminderungsrente bewilligt wird.
Für die mehr als 1,6 Mio. Bestandsrentner/-innen bringt die Neuregelung keine Verbesserung. Auch wenn eine befristete Rente verlängert wird, erfolgt im Grunde keine Neuberechnung der Rente, die Betroffenen werden hierdurch also nicht zu Neurentnern – und haben nichts von den jetzt beschlossenen Verbesserungen. Auch wenn eine Erwerbsminderungsrente für einige Zeit wegen eines zu hohen Hinzuverdiensts ruht und dann wiederauflebt, liegt kein Neufall vor. Etwas anderes gilt nur, wenn die Betroffenen zwischenzeitlich wieder voll erwerbsfähig würden und damit die Leistungsfähigkeit zwischenzeitlich aus medizinischer Sicht tatsächlich wiederhergestellt wurde. Wenn dann wieder eine Erwerbminderung eintritt, handelt es sich um einen Neufall – und es gelten die neuen Regelungen.
Arbeitszeit in der Rente und Hinzuverdienst
Wenn es um Erwerbstätigkeit neben der Rente geht, werden zwei Themen berührt. Zum einen wird durch die Erwerbstätigkeit u.U. die Annahme der Erwerbsminderung konterkariert. Es stellt sich also die Frage nach der erlaubten Arbeitszeit. Die jeweiligen Grenzen (drei Stunden pro Tag bzw. sechs Stunden pro Tag) sollten Sie jeweils bei einer Erwerbstätigkeit im Blick haben. Zum anderen stellt sich die Frage nach der Höhe des erlaubten Hinzuverdienstes. Hier gibt es unterschiedliche Regeln, je nachdem, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezogen wird, sowie je nachdem, ob die Betreffenden in den alten oder in den neuen Bundesländern leben. Erlaubte Arbeitszeit Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist ohnehin als Lohnzuschuss konzipiert. Sie setzt also voraus, dass die Bezieher Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben und ihren Lebensunterhalt aus einer Kombination von Rente und Erwerbstätigkeit bestreiten.
Wichtig allerdings:
Sollte ein Rentenbezieher eine Tätigkeit mit täglich sechs oder mehr Arbeitsstunden ausüben, fällt die Rente in der Regel fort (da die Rente nur bei einer Restarbeitsfähigkeit von weniger als sechs Stunden gezahlt wird). Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das auf Basis einer Beschäftigung mit weniger als drei Arbeitsstunden pro Tag beruht, erlaubt.
Schließlich wird die Rente nur dann gezahlt, wenn die Restarbeitsfähigkeit der Betroffenen unter drei Stunden liegt. Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung müssen grundsätzlich damit rechnen, dass sich die Rentenversicherung für die tägliche Arbeitszeit in der ausgeübten Erwerbstätigkeit interessiert. Das gilt insbesondere auch für diejenigen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Mitunter unterstellt die Rentenversicherung, dass für eine selbstständige Tätigkeit mindestens drei Stunden täglich (oder eher mehr) aufgewandt werden müssen, sodass sich im Prinzip Selbstständigkeit und volle Erwerbsminderungsrente ausschließen. Das gilt allerdings keinesfalls, wenn die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit die 450-Euro-Grenze nicht übersteigen. Auch bei höheren Einkünften haben Selbstständige die Möglichkeit, die Rentenversicherung sozusagen eines Besseren zu belehren. Sie können plausibel machen, dass Sie durch Ihre Tätigkeit täglich weniger als drei Stunden beschäftigt sind.
Fragen Sie gegebenenfalls nach, welche Unterlagen Sie hierfür vorlegen sollen. Die Frage nach den Grenzen der Selbstständigkeit sollten Sie am besten bereits vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit abklären.
Hinzuverdienst bei Nebentätigkeit
Generell gelten für Erwerbsminderungsrentner Hinzuverdienstregeln. Einkünfte, die den jeweils erlaubten Hinzuverdienst übersteigen, sind rentenschädlich. Maßgebend sind dabei jeweils die Bruttoeinkünfte und nicht die Nettoeinkünfte. Bei selbstständiger Tätigkeit zählt der Gewinn. Bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente nicht mehr voll ausgezahlt. Die Hinzuverdienstgrenzen unterscheiden sich je nachdem, ob die Betreffenden eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind generell nur Einkünfte in Höhe von maximal 525,00 € ungefährlich für Ihren Rentenanspruch. Diesen Betrag dürfen Sie also monatlich in jedem Fall verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Verdienen Sie mehr, wird die Rente nicht um den genauen Mehrverdienst gekürzt, sondern gekappt. Die jeweils erlaubten Bruttoeinkommensgrenzen werden dabei individuell errechnet und hängen von der Höhe der beitragspflichtigen Einkünfte der Rentenbezieher in den letzten Jahren vor dem Rentenbezug ab, wobei – siehe oben – jeweils eine Günstigerprüfung vorzunehmen ist. Bei der niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten höhere Hinzuverdienstgrenzen. Die genaue Höhe hängt auch hier wiederum von den Einkünften in den letzten Jahren vor Rentenbezug ab (wobei wieder eine Günstigerprüfung vorzunehmen ist) und differiert je nachdem, ob die Betroffenen in den alten oder in den neuen Bundesländern leben.
Und wenn das Einkommen nicht ausreicht?
Falls die Erwerbsminderung Sie in einer Lebensphase trifft, in der Sie mit der Rente nicht auskommen und Sie auch keine private Berufsunfähigkeitsversicherung oder andere Vermögenswerte besitzen, wird es finanziell eng. Im Fall der größten Not greift dann die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Voraussetzung ist, dass Sie auf Dauer voll erwerbsgemindert sind (also nicht bei Zeit-Renten oder bei einer teilweisen Erwerbsminderung, auch nicht bei sogenannten Arbeitsmarktrenten) und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Bei teilweiser Erwerbsminderung kommt Arbeitslosengeld II in Frage. Die Grundsicherung orientiert sich an den Arbeitslosengeld-II-Regelsätzen (plus Miete plus Heizung). Eine niedrige Rente wird durch die Grundsicherung ggf. aufgestockt, jedoch ohne Rückgriff auf Ihre Kinder, sofern das einzelne Kind ein Jahreseinkommen von unter 100.000,00 € erzielt.
(Quelle in Auszügen: u.a. Akademische Arbeitsgemeinschaft)
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I, zahlt die Bundesagentur für Arbeit Beiträge zur Rente auf Basis von 80 Prozent des letzten Verdienstes ein (geringe Minderung der späteren Rente). Bei Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) fließen keine Beiträge. Es werden lediglich Anrechnungszeiten (Wartezeitmonate) generiert, sofern ein ergänzender Leistungsbezug (Wohngeld, Beihilfen etc.) vorliegt, der auch der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gemeldet wird.
Haben Sie Ihr Rentenkonto schon geklärt? Sind alle Zeiten korrekt anerkannt, z.B. Ausbildungen und Kindererziehung? Wie sieht es mit Ihren Ansprüchen aus anderen Versorgungen aus? Sind Sie sicher, dass Sie alle Ansprüche auch verwirklichen können, wenn einmal der Fall der Fälle eintritt, z.B. bei Berufsunfähigkeit?
Bei Personen, die sich in Ausbildung befinden, ist die Höhe des Entgelts unbeachtlich. Ansonsten entsteht in der Regel Versicherungspflicht, wenn eine Beschäftigung wöchentlich fünfzehn Stunden und mehr beträgt und das Arbeitsentgelt mehr als 450,00 EUR monatlich beträgt. Bis 450,00 EUR entsteht pauschale Pflicht, die abgewählt werden kann, was grundsätzlich ungünstig ist. Ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze führt nicht zum Wegfall der Versicherungspflicht, es erfolgt lediglich eine Begrenzung in der Höhe des zu versichernden Entgelts.