Wird jemand durch Verwaltungshandeln in seinen Rechten verletzt, so steht ihm grundsätzlich der Rechtsweg zu den Gerichten offen. Bei Streitigkeiten über Ansprüche auf gesetzliche Sozialleistungen (etwa auf Rente aus der Rentenversicherung oder aus der Unfallversicherung, auf Arbeitslosengeld, auf Leistungen aus der Pflegeversicherung usw.) ist im allgemeinen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Sozialgerichtbarkeit

Ordnung
Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte), der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Rechtsweg
Im Bereich der Sozialversicherung besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Entscheidung einzulegen. Dazu sollte der Versicherte einen rechtskräftigen Bescheid inklusive Rechtsbehelfsbelehrung vorliegen haben.
Im Widerspruchsverfahren erfolgt eine Überprüfung des Falles, wobei der Widerspruch entsprechend begründet sein muss und darlegen sollte, weshalb die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers falsch war.
Der Widerspruch wird mit der Widerspruchsbegründung einem Widerspruchsausschuss vorgelegt. Solche Einrichtungen existieren bei allen Sozialversicherungsträgern und setzen sich aus Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammen. Der Widerspruchausschuss entscheidet, ob eine erneute ärztliche Prüfung (z.B. nochmaliges Gutachten) erforderlich ist oder kann auch ohne weitere Prüfung die getroffene Erstentscheidung revidieren. Andererseits kann der Widerspruchsausschuss den Widerspruch auch zurückweisen.
Bereits für das Widerspruchsverfahren ist es sinnvoll einen Rechtsbeistand einzuschalten. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass ein Verfahren ohne Rechtsbeistand oftmals mit einem ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid endet.
Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Sie im Verfahren ungeschickt agieren und dadurch eine Faktenlage schaffen, die im weiteren Verfahren nur noch schwer zu korrigieren ist.
Rentenberater sind durch Ihre Expertise und die tägliche Befassung mit den Themen im Sinne der Mandanten besondere Ansprechpartner für dieses Verfahren.
Ihm ist grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren. Sämtlicher Schriftwechsel (Ablehnungsbescheid, Widerspruchsschreiben, Widerspruchsbescheid etc.) ist diesem vorzulegen.
Durch den Widerspruch wird der Sozialversicherungsträger zunächst verpflichtet, ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren schließt sich als Verwaltungsverfahren besonderer Art an das Ausgangsverfahren an und verfolgt das Ziel, die Ausgangsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu untersuchen und ggf. durch eine neue Entscheidung zu ersetzen. Da es sich beim Widerspruchsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt sind die Vorschriften des SGB X entsprechend anzuwenden (vgl. § 62 SGB X).
Aufschiebende Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (§ 86 a SGG).
Die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings
- bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
- in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
- für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
- in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
- in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
In diesen Fällen kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.
In den Fällen des Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Das Gericht der Hauptsache (§ 86 b SGG) kann auf Antrag
- in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
- in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
- in besonderen Fällen die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.
Die Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt
- bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
- in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der BA bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
- in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
- in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist
(vgl. § 86a Abs. 2 SGG). Die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts kann jedoch vom Sozialversicherungsträger ganz oder teilweise ausgesetzt werden (vgl. § 86a Abs. 3 SGG); alternativ kann das Sozialgericht eine entsprechende Entscheidung auf Antrag des Widerspruchsführers treffen (vgl. § 86b SGG).
Aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Damit ist die Finanzierungssicherheit des Versicherungsträgers dem Rechtsschutzbedürfnis des Widerspruchsführers vorrangig. Der Sozialversicherungsträger oder dessen Widerspruchsstelle können den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kompensieren, indem sie die sofortige Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen (vgl. § 86a Abs. 3 SGG). Das dabei eingeräumte Ermessen reduziert sich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG).
Die wesentlichen Vorschriften zum Sozialgerichtsverfahren sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) enthalten.
Vor dem Sozialgericht erfolgt die nochmalige ausführliche Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes, häufig unter Beiziehung weiterer Befundberichte der vom Kläger (Versicherten) angegebenen Ärzte und Kliniken.
Für das sozialgerichtliche Verfahren gilt der Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG). Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Solange das Sozialgericht selbst die Möglichkeit hat, den Sachverhalt aufzuklären, muss es hiervon Gebrauch machen und z. B. ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist das Gericht nicht gebunden (§ 103 S. 2 SGG).
Kann der Richter sich danach kein ausreichendes Bild machen, gibt er eine Begutachtung (nach § 106 SGG) in Auftrag.
Vielfach folgen die Richter den Fallbeurteilungen der jeweiligen Sachverständigen. Daher ist die sogfältige Auswahl des Gutachters entscheidend.
Manchmal sind allerdings auch mehrere Gutachten vor dem Sozialgericht erforderlich, bis eine Entscheidung getroffen wird. Das Gericht kann daher zur weiteren Beweiserhebung ersucht werden (§ 106 SGG).
Darüber hinaus hat der Kläger (Versicherte) die Möglichkeit, eine Begutachtung auf eigene Kosten über das Gericht zu veranlassen (§ 109 SGG). Häufig wird dabei ein behandelnder Arzt als Gutachter angegeben.
Die Problematik der Gutachten nach § 109 SGG liegt nicht selten darin, dass der vom Versicherten beauftragte Arzt das Gutachten deutlich im Sinne des Versicherten formuliert, was insbesondere bei Interessensüberschneidungen eine Gefahr darstellt, wenn der Gutachter gleichzeitig der behandelnde Arzt des Versicherten ist.
Zusätzlich findet sich das Problem, dass die mit einem Gutachten nach § 109 SGG beauftragten Gutachter nicht unbedingt routiniert in der Gutachtenerstellung sind und die vorgelegten Gutachten somit nicht den Ansprüchen an ein Sozialgerichtsverfahren genügen.
Es empfiehlt sich daher, für ein Gutachten einen versierten Gutachter zu beauftragen, bei dem der Vorwurf der Parteilichkeit nicht erhoben werden kann (der also nicht an der Behandlung des Versicherten/Klägers beteiligt war oder ist).
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einen Gutachter im Verfahren auch vor Gericht anhören zu lassen bzw. beizuladen (§ 111 SGG).
Sozialgerichtsverfahren enden entweder mit einem Urteil, einem Vergleich oder einem Zurückziehen der Klage.
Das Verfahren kann auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 105 SGG).

Aufschiebende Wirkung der Klage
Vollzugshemmung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte.
Sie ist in § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.
Grundsätzlich muss der Betroffene einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, den eine Behörde gegen ihn erlassen hat auch befolgen, wenn er rechtswidrig ist (Ausnahme: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes).
Sobald er jedoch gegen den Verwaltungsakt Widerspruch oder Anfechtungsklage erhebt, tritt – bis auf im Gesetz geregelte Ausnahmen – die aufschiebende Wirkung ein (Suspensiveffekt).
Durch die aufschiebende Wirkung ist es der Behörde verboten, den erlassenen Verwaltungsakt zu vollziehen (Vollstreckungs- und Vollzugshemmung).
Sie darf insbesondere nicht:
- den Verwaltungsakt zwangsweise durchsetzen (Verwaltungszwang, Beitreibung)
- einen Verwaltungsakt erlassen, der auf dem angefochtenen beruht oder aufbaut
- ein Bußgeld verhängen, welches an den Tatbestand des Verwaltungsaktes anknüpft
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch oder der Anfechtungsklage oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der für die Berufung vorgeschriebenen Begründungsfrist.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) kann jedoch anordnen, dass die aufschiebende Wirkung auch für das Berufungsverfahren andauert (§ 80b VwGO).
Die aufschiebende Wirkung ist in den in § 80 Absatz 2 VwGO genannten Fällen ausgeschlossen, da ein überwiegendes Interesse an der baldigen Verwirklichung des Verwaltungsaktes besteht:
- bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nr.1 VwGO)
- bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen eines Polizeivollzugsbeamten (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nr.2 VwGO)
- in anderen gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen (Beispiele: bei Ablehnung eines Aufenthaltstitels, § 84 AufenthG; Baugenehmigungen, § 212a BauGB; Versetzung und Abordnung eines Beamten, § 126 Absatz 3 Nr.3 BRRG)
- wenn die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde im Einzelfall eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ausgesprochen hat (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nr.4 VwGO)
Wurde die sofortige Vollziehung von der Behörde angeordnet, besteht eine aufschiebende Wirkung auch dann nicht, wenn die Anordnung unrechtmäßig erfolgte.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist von der Behörde zu begründen.
Ohne aufschiebende Wirkung kann die Behörde den Verwaltungsakt schon vor seiner Bestandskraft vollziehen, insbesondere auch Zwangsmittel einsetzen.
Die Berufung gegen Entscheidung der Sozialgerichte
Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte ist im Regelfall das Rechtsmittel der Berufung an das jeweils zuständige Landessozialgericht gegeben, §§ 143 ff. SGG. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen, tritt)§ 151 Abs. 1 SGG. Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts zu erheben, § 151 Abs. 1 SGG. Die Berufung kann auch bei dem Sozialgericht eingelegt werden, § 151 Abs. 2 SGG.
Eine Zulassung der Berufung ist bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, erforderlich, wenn der Beschwerdewert einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Dieser beläuft sich auf 750 €, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden ist eine Zulassung nicht erforderlich, wenn der Wert 10.000 € übersteigt, § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG.

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