Haben Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Arbeitnehmer eine Altersteilzeit vereinbart oder ist dieses geplant, hat dies eine Reihe von Auswirkungen auf die Sozialversicherung, die Sie beachten müssen.
Werden Sie als Arbeitnehmer gefragt, ob für Sie eine solche Lösung in Betracht kommt, hat dies u.a. Auswirkungen auf Ihre Rentenansprüche.
Beide Partner sollten also idealerweise vorher eine Beratung anbieten bzw. in Anspruch nehmen.
Es hat sich gezeigt, dass es sinnvoll ist, hier ggf. auch Unternehmenslösungen zu finden.
Wie funktioniert diese Lösung?
Das Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmern einen langsamen Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen und gleichzeitig für mehr Wachstum und Beschäftigung sorgen.
Das Gesetz gilt für Arbeitnehmer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das 55. Lebensjahr ist vollendet.
- Die Arbeitszeit wird aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert.
- Die Beschäftigung ist trotz der Verringerung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
- Die Vereinbarung endet zu einem Zeitpunkt, an dem eine Altersrente beansprucht werden kann. Bestenfalls die ideale Rente und nicht die erstmögliche.
- In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit bestand mindestens drei Jahre (1.080 Kalendertage) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung.
- Der Arbeitgeber zahlt dem Beschäftigten einen Aufstockungsbetrag.
- Der Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge
Entscheidend ist, dass Sie die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren verringern. Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag wird dabei fortlaufend gezahlt.
Dieser Zeitraum verlängert sich auf bis zu sechs Jahre, wenn eine Regelung
- in einem Tarifvertrag,
- aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung,
- aufgrund eines Tarifvertrages der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
getroffen worden ist.
In bestimmten Fällen kann auch bei nicht tarifvertraglich gebundenen Arbeitgebern oder Arbeitgebern ohne Betriebsrat eine vergleichbare Regelung getroffen werden.
Es ist sogar eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren möglich, wenn die Halbierung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von sechs Jahren innerhalb dieser zehn Jahre realisiert wird.
Dadurch besteht die Möglichkeit, die Altersteilzeit auf die Zeit von der Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auszudehnen.